Verantwortlich: Dr. Dieter Dettke,
Redaktion: Stefanie Nesmith


A m e r i c a   A l e r t
Informationsservice des Washingtoner Büros der FES

Ausgabe 6/2005 – 5. August 2005

Der Fall Judith Miller: Beugehaft für die Pressefreiheit

Was Judith Miller als Mitarbeiterin der New York Times widerfahren ist, könnte bald auch anderen amerikanischen Journalisten passieren, nämlich vor die Frage gestellt zu werden, entweder seine Informationsquelle Preis zu geben, oder ins Gefängnis zu gehen. Walter Pincus (Washington Post) und vier weitere Journalisten anderer Zeitungen haben über den Fall des Wissenschaftlers Dr. Lee berichtet, der für das Los Alamos Waffenlabor arbeitete und unter Spionageverdacht geriet. Lee verklagte nun die amerikanische Regierung wegen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte, weil hohe Beamte des FBI und des Department of Energy Informationen an Reporter weitergegeben hätten, in denen die Rede von einem Spionagefall größeren Umfangs die Rede war. Die meisten Anklagepunkte mussten jedoch später fallen gelassen werden. Walter Pincus und vier andere Journalisten berufen sich in diesem Fall auf ein Journalistenprivileg, so wie Judith Miller sich im Fall von Valerie Plame darauf berufen hat, die Quelle ihrer Informationen über diesen Fall nicht preisgeben zu müssen.
 
Die amerikanischen Gerichte erkennen ein Journalistenprivileg als Ausfluss der verfassungsrechtlich garantierten Pressefreiheit an. Allerdings kann man sich als Journalist dann nicht auf das Journalistenprivileg berufen, wenn es sich um die Aufklärung eines Verbrechens handelt. Das ist bei Judith Miller jedoch der Fall, weil es sich im Falle von Valerie Plame rein technisch um die Aufklärung einer schweren Straftat, die bewusste Preisgabe des Namen eines Geheimdienstmitarbeiters, handelt.
 
In Wirklichkeit ist der Fall Plame eine höchst politische Angelegenheit, denn hier sollte mit der Preisgabe ihres Namens eigentlich ihr Mann, Botschafter Joseph Wilson, getroffen werden, der im Vorfeld des Irak-Krieges die Frage zu untersuchen hatte, ob der Irak den Versuch gemacht habe, sich im Niger Uran für den Bau einer Atomwaffe zu verschaffen. Wilson kam in seinem Bericht zu einem negativen Ergebnis und zog sich damit den Zorn der Bush-Administration zu, die ihre Kriegsabsicht vor allem auf das mögliche Vorhandensein von Massenvernichtungswaffen zu stützen versuchte. Fest steht, dass Karl Rove die Quelle für die Berichte war, die Valerie Plame als Angehörige des US-Geheimdienstes entlarvten in der Absicht, damit den Bericht ihres Mannes, Joseph Wilson, über angebliche Uran-Geschäfte des Irak mit Niger als Produkt von Vetternwirtschaft im CIA abzuwerten. Dies geht aus den Unterlagen und Emails zwischen dem Journalisten Matthew Cooper und dem Nachrichtenmagazin TIME hervor, die das TIME Magazine – anders als die New York Times – dem Special Prosecutor Fitzgerald zur Verfügung stellte. TIME argumentierte, dass man als Zeitschrift nicht über dem Gesetz stehe und der Aufforderung des Sonderuntersuchungsrichters Folge leisten müsse.
 
Die Preisgabe der Dokumente durch TIME wird – wie viele Journalisten befürchten – schwer wiegende Folgen für die Informationsfreiheit haben. Journalisten ebenso wie Quellen befürchten Einschüchterung, Druck und letztlich eine Behinderung freier Berichterstattung, wenn amerikanische Gerichte nicht bereit sind, die Informationsfreiheit besser zu schützen als das bisher der Fall ist.
 
Judith Miller entschloss sich in ihrem Fall zum zivilen Ungehorsam statt dem Gesetz, so wie es jetzt vorherrschende Meinung ist, Folge zu leisten, weil sie in dieser Auffassung – anders als es TIME Magazine handhabte – von ihrer Zeitung, der New York Times, unterstützt wurde.


Was eigentlich notwendig wäre, ist eine gesetzliche Anerkennung des Journalistenprivilegs und nicht nur die common law Duldung. Wichtig wäre vor allem, sicher zu stellen, dass die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse der Strafverfolgung und dem Wert der Pressefreiheit nicht so stark zu Lasten der Pressefreiheit erfolgen kann, wie das jetzt bei vielen amerikanischen Gerichten der Fall ist. Arzt und Patient, Rechtsanwalt und Klient, Pfarrer und Kirchenmitglied genießen in ihrer jeweiligen besonderen Beziehung zueinander den Schutz des Gesetzes. Der Presse in Amerika fehlt diese gesetzliche Grundlage.


Dieter Dettke, Washington, 5. August 2005